Unsere Leistungen

Begutachtung

Durch forensisch-psychologische Begutachtung wird eine gerichtliche Fragestellung beantwortet, indem Daten über die betroffenen Personen erhoben und hieraus psychologische Schlussfolgerungen abgeleitet werden, um eine Empfehlung abzugeben.

Adoptions-gutachten

Der Gutachter widmet sich der Frage, ob die zu begutachtenden Personen in der Lage sein werden, günstige Erziehungs- und Lebensumstände zu schaffen, damit die Vermittlung eines Kindes befürwortet werden kann.

Familien-rechtliche Begutachtung

Die familienrechtlichen Begutachtungen widmen sich folgenden Themen: Sorgerechtsregelung, Umgangsregelung und Kindeswohlgefährdung/ Erziehungsfähigkeit.

Aussagepsycho-logische Begutachtung

Die aussagepsychologische Begutachtung befasst sich mit der Frage, ob eine zu untersuchende Aussage einer Person einen Realitätsbezug hat und somit insgesamt als „glaubhaft“ bezeichnet werden kann.

Kriminal-prognostische Begutachtung

Gutachten zur Kriminalprognose sind angezeigt, wenn es um die Anwendung einer bestimmten Rechtsfolge im Erkenntnisverfahren geht, aber auch betreffend Entscheidungen über vollzugliche Lockerungen und Urlaub bzw. Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug.

Was bedeutet Begutachtung?

In der forensisch-psychologischen Begutachtung werden Daten über eine oder mehrere Personen zur Beantwortung einer vorgegebenen Fragestellung erhoben. Die Fragestellung wird vor Beauftragung des Gutachters durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin (in der Regel: Familien- oder Strafgericht, Staatsanwaltschaft, Strafvollzugsbehörde, Jugendamt o.a.) formuliert bzw. die Gutachterin entscheidet, ob der Auftrag in sein / ihr Fachgebiet fällt und er / sie die Sachkunde besitzt, um die gestellten Beweisfragen beantworten zu können. Die Aufgabe der oder des Sachverständigen besteht darin, die juristische Fragestellung in psychologisch zu überprüfbare Fragen umzuwandeln.

Die psychologische Datenerhebung erfolgt anhand wissenschaftlich fundierter Methoden. Nach Auftragseingang werden zunächst die zur Verfügung gestellten Gerichts-/ Behandlungsakten nach psychologischen Gesichtspunkten ausgewertet. Aus den Anknüpfungstatsachen der Gerichtsakten ergeben sich erste Hypothesen, die der oder die Sachverständige im Verlaufe der Begutachtung auf ihre Belastbarkeit hin überprüfen wird, um schließlich zu einer Empfehlung an den Auftraggeber zu kommen.

Im Anschluss an die Aktenauswertung wird/werden die zu begutachtende/n Personen exploriert, hierbei kommen auch psychologische (Test)verfahren zur klinischen und Persönlichkeitsdiagnostik sowie ggf. kriminalprognostische Verfahren zur Anwendung. Ist der oder die Sachverständige zu familienpsychologischen Fragen beauftragt, die sich mit der Eltern-Kind-Beziehung befassen, so werden Interaktionsbeobachtungen zwischen Elternteil und Kind vorgenommen. Je nach Fragestellung kann es darüber hinaus wichtig sein, das wohnliche Umfeld von Klient*innen zu begutachten. 
Ggf. werden mit dem Einverständnis der Klient*innen Daten von Behandler*innen und mit der Betreuung des Probanden befassten Fachpersonen erhoben. 
Im Anschluss an die Datenerhebung wird der oder die Sachverständige einen psychologischen Befund verfassen. Hieraus leitet sich die resultierende Empfehlung an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin ab.

Familienrechtliche Begutachtung

Im Auftrag der Familiengerichte werden bei elterlichen Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Sorge- und Umgangsregelungen sowie zu Fragen der Kindeswohlgefährdung, beziehungsweise der Erziehungsfähigkeit von Eltern, psychologische Sachverständigengutachten erstellt. 

Die Sachverständigentätigkeit bei diesen Fragestellungen orientiert sich insbesondere an den Vorgaben des Gerichtes gemäß § 163 FamFG sowie an den formalen Kriterien und Standards zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die forensische Verwertbarkeit. Dabei zeichnet sich das Vorgehen der Sachverständigen durch Neutralität, Objektivität, Transparenz sowie Beachtung des Datenschutzes aus. Bei der Begutachtung wird insbesondere darauf geachtet, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht zu verletzen, die Belastung für die Familie so gering wie möglich zu halten und die Autonomie der Familie und das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen.

Ebenso ist der oder die Sachverständige dazu angehalten, ökonomisch vorzugehen, d.h. nicht mehr Daten als notwendig zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen, zu erheben. Der bzw. die Sachverständige hat immer einen spezifischen, auch kulturspezifischen, Einzelfall vor sich. Die Aufgabe der oder des Sachverständigen besteht darin, die gerichtliche Fragestellung in psychologisch zu überprüfbare Fragen umzuwandeln. Aus den Anknüpfungstatsachen der Gerichtsakten und dem weiteren Begutachtungsverlauf ergeben sich Hypothesen, die der oder die Sachverständige im Verlaufe der Begutachtung auf ihre Belastbarkeit hin überprüfen wird, um zu einer Empfehlung an das Gericht zu kommen.

Die familienrechtlichen Begutachtungen widmen sich folgenden Themen:

1

Sorgerechtsregelung:

Ist der oder die Sachverständige mit einem Gutachten zu sorgerechtlichen Fragen beauftragt, so widmet er/ sie sich der Frage, ob die Eltern in der Lage sind, Entscheidungen von großer Tragweite (Umzug, Beschulung, medizinische Eingriffe bspw.) für das Kind gemeinsam treffen zu können.

2

Umgangsregelung:

Bei Fragen zur Umgangsregelung ist der oder die Sachverständige dazu beauftragt, eine Empfehlung zu einer kindeswohldienlichen oder einer nicht kindeswohlgefährdenden Umgangsregelung mit dem getrennt lebenden Elternteil abzugeben. Hierbei wird meist eine Empfehlung hinsichtlich der Modalitäten des Umgangs, folglich konkret der Übergaben, der Frequenz und Dauer der Umgänge erfragt.

3

Kindeswohlgefährdung/ Erziehungsfähigkeit der Eltern:

Hintergrund dieser Verfahren ist häufig eine Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, welches eine (drohende) Gefährdung eines oder mehrerer Kinder in einem Haushalt vermutet. Aufgabe des oder der Sachverständigen ist hier zu überprüfen, ob das körperliche, seelische und/ oder geistige Wohl eines Kindes oder mehrerer Kinder einer Familie gefährdet ist, wenn diese im familiären Haushalt von einem bestimmten Elternteil oder beiden Elternteilen betreut und versorgt werden. Der oder die Sachverständige wird in der Regel auch dazu befragt, welche Maßnahmen in der Familie installiert werden könnten, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen.

Sie haben weitere Fragen zum Familienrecht?
Wenden sie sich an Frau Kiefer Marins
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Adoptionsgutachten

Adoptionsgutachten werden über Klient*innen erstellt, die sich für die Adoption eines Kindes beworben haben. Der Gutachter bzw. die Gutachterin widmet sich der Frage, ob die zu begutachtenden Personen in der Lage sein werden, ihr adoptiertes Kind als ihr eigenes anzunehmen, es kompetent zu erziehen und ihm günstige Sozialisationsbedingungen zu schaffen, somit die Vermittlung des Kindes befürwortet werden kann. Die besonderen Bedarfe des Kindes werden hierbei erfasst, um die Passung mit den Kompetenzen der Bewerber*innen ermitteln zu können.
Auftraggeber*in für Adoptionsgutachten sind das vermittelnde Jugendamt, können aber auch Privatpersonen sein, soweit sie ein anerkanntes Adoptionsverfahren eingeleitet haben.

Die Sachverständigentätigkeit bei diesen Fragestellungen orientiert sich insbesondere an den Vorgaben gemäß §7 AdVermG.

Sie haben weitere Fragen zum Adoptionsgutachten?
Wenden sie sich an Frau Leubner

In der Gutachtenpraxis in Königstein sind mehrere Sachverständige tätig, die spezialisiert sind auf Gutachten für Adoptionsvermittlungsstellen und Jugendämter. Durch das bestehende Fachwissen können die Gutachten entsprechend den besonderen Anforderungen der einzelnen Länder erstellt werden. Die Apostille kann ohne bürokratischen Aufwand und ohne Besuch beim Notar über die GWG München erfolgen.

Die Auftragsvergabe im Hinblick auf Adoptionsgutachten erfolgt bundesweit über die GWG Zentrale in München. Bitte nehmen Sie mit Frau Leubner vorab telefonischen Kontakt auf, um erste organisatorische Fragen und die Kosten abzuklären, sie vermittelt Ihnen dann einen Gutachter bzw. eine Gutachterin vor Ort.

Sie haben weitere Fragen zum Adoptionsgutachten?
Wenden sie sich an Frau Leubner

Kriminalprognostische Begutachtung

Forensisch-psychologische Gutachten zur Legalprognose sind im deutschen Recht einerseits angezeigt, wenn es um die Anwendung einer bestimmten Rechtsfolge im Erkenntnisverfahren geht, andererseits aber auch, wenn es um die Frage vollzuglicher Lockerungen und Urlaub aus der Haft oder der Entlassung aus Straf- oder Maßregelvollzug geht. Sie stellen eine psychologische Empfehlungsgrundlage dar, aufgrund der das Gericht eine juristische Entscheidung treffen kann. 
Nach den Mindeststandards der kriminalprognostischen Begutachtung muss der Gutachtenauftrag sich generell an vier Fragen orientieren: 

  1. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird?
  2. Welcher Art werden diese Taten sein, welche Häufigkeit, welchen Schweregrad werden sie haben?
  3. Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko künftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?
  4. Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?

Wird die Verantwortbarkeit von vollzuglichen Lockerungen und Urlaub aus der Haft oder dem Maßregelvollzug begutachtet, so hat der bzw. die Sachverständige sich an der Beurteilung zweier Risiken auszurichten. Zum Einen ist zu beurteilen, ob bei dem Probanden oder der Probanden eine Fluchtgefahr besteht, das heißt, ob die zu begutachtende Person die Lockerungen dazu nutzen könnte, sich der weiteren Verbüßung seiner Haftstrafe oder dem weiteren Vollzug der Maßregel zu entziehen. Zum Anderen ist zu beurteilen, ob die zu begutachtende Person die begrenzte Zeit in Freiheit dazu nutzen könnte, um erneute (einschlägige oder anderweitige) Straftaten zu begehen. Nach Auftragseingang werden die zur Verfügung gestellten Gerichts-/ Behandlungsakten zunächst nach psychologischen Gesichtspunkten ausgewertet.

Sie haben weitere Fragen zur kriminalprognostischen Begutachtung ?
Wenden sie sich an Frau Aspacher

Die zu begutachtende Person wird – in der Regel in seiner bzw. ihrer Einrichtung – exploriert, hierbei kommen Verfahren zur klinischen und Persönlichkeitsdiagnostik sowie kriminalprognostische Verfahren zur Anwendung. Ggf. werden Daten von Behandler*innen und mit der Betreuung des Probanden befassten Fachpersonen erhoben. 
Es resultiert eine prognostische Einschätzung, die die Basisrate des Delikts und die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit, die individuellen Besonderheiten des Probanden und die Delikthypothese, seine Vorgeschichte, aber auch seine Zukunftspläne und den bisherigen Behandlungs-/ Vollzugs-/ Maßregelvollzugsverlauf berücksichtigt.

Sie haben weitere Fragen zur kriminalprognostischen Begutachtung ?
Wenden sie sich an Frau Aspacher

Aussagepsychologische Begutachtung

Üblicherweise werden aussagepsychologische Gutachten eingeholt, wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, wenn also ein bestimmter Vorwurf (z.B. über eine Gewalt- oder Sexualstraftat) erhoben, dieser jedoch von der oder dem Beschuldigten bestritten wird. Aussagepsychologische Fragestellungen umfassen dabei nicht nur den Gegenstand des sexuellen Missbrauchs, sondern gerade im familienrechtlichen Verfahren auch Aussagen zur erlebten elterlichen Gewalt oder Gewaltanwendung durch Dritte.
Weitere Anlässe für eine Begutachtung können in Besonderheiten der Persönlichkeit oder des fraglichen Sachverhalts liegen. Die aussagepsychologische Begutachtung befasst sich mit der Beantwortung der Frage, ob die zu untersuchende Aussage einer Person substantiiert ist, einen Realitätsbezug hat und somit insgesamt als „glaubhaft“ bezeichnet werden kann oder nicht.

Jede Aussage über eine vermeintlich selbst erlebte Handlung, ungeachtet des Gehalts der Aussagen im Hinblick auf den strafrechtlich relevanten Tatbestand, kann auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden.

Die Beauftragung einer aussagepsychologischen Begutachtung kann durch Staatsanwaltschaften, Straf- und Familiengerichte erfolgen, ggf. auch durch Behörden wie Versorgungsamt oder Jugendamt.
Das Vorgehen der aussagepsychologischen Begutachtung richtet sich nach den im Urteil des BGH vom 30.07.1999 festgelegten methodischen Standards. Der/ die Sachverständige folgt während der Begutachtung dem sogenannten Falsifikationsprinzip. Es werden Alternativhypothesen formuliert zu der Annahme, dass die Aussage glaubhaft sei, die erhobenen Daten werden im Anschluss solange verneint, bis diese mit den erhobenen Daten nicht mehr in Einklang zu bringen sind (vgl. 1 StR 618/98, 30.07.1999).

Sie haben weitere Fragen zur aussagepsychologischen Begutachtung?
Wenden sie sich an Frau Dr. Alana Krix
  • 0176-62121466
  • krix@gwg.info
Sie haben weitere Fragen zur aussagepsychologischen Begutachtung?
Wenden sie sich an Frau Dr. Alana Krix
  • 0176-62121466
  • krix@gwg.info